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Mütterpflege als Krankenkassenleistung – wer hat Anspruch?

Aktualisiert: 19. Feb.

In Deutschland ist die Unterstützung durch eine Mütterpflegerin in der Schwangerschaft und nach der Geburt leider noch keine vom Staat finanzierte Leistung die allen Frauen automatisch zukommt. Jedoch kann man hier wenn man gesetzlich krankenversichert ist den gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe bei Geburt oder Krankheit in Anspruch nehmen. In diesem Beitrag erfährst du mehr darüber wer Anspruch auf die Übernahme oder Beteilung der Kosten einer Mütterpflegerin durch die Krankenkasse hat.


Die Leistung einer Mütterpflegerin wird bei den Krankenkassen (noch) als Haushaltshilfe beantragt und abgerechnet. Natürlich ist eine Mütterpflegerin aber vielmehr als nur eine reine Haushaltshilfe, da sie speziell für die Unterstützung von Familien in dieser besonderen Lebensphase rund um die Geburt ausgebildet ist. So übernimmt sie neben den häuslichen Tätigkeiten wie kochen, saubermachen, einkaufen etc. auch die Kinderbetreuung und ist achtsamer Gesprächspartner und Ansprechpartner für Sorgen und Unsicherheiten im Alltag mit dem Baby. Der Umfang, die Dauer und die konkreten Aufgaben im Einsatzzeitraum werden dabei immer individuell mit jeder Familie abgestimmt.


Wer hat Anspruch?

Grundsätzlich kann jede Frau (und auch jeder Mann) eine solche professionelle Haushaltshilfe durch eine Mütterpflegerin beantragen wenn die gesetzliche Grundlagen nach § 24 h SGB V oder $ 38 SGB V zum Antragszeitpunkt erfüllt sind. Die Krankenkassen unterscheiden hier zwischen Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 24h SGB V) und im Krankheitsfall (§ 38 SGB V). Damit der Antrag auf Haushaltshilfe überhaupt von der Krankenkasse bearbeitet wird muss die versicherte Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen.


Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen um Haushaltshilfe als Krankenkassenleistung in Anspruch zu nehmen sind die Folgenden:

  • mindesten 1 im Haushalt lebendes Kind unter 12 Jahren (bei einigen Krankenkassen liegt das Alter bei 14 und für behinderte Kinder gibt es grundsätzlich keine Altersbeschränkungen)

  • gesetzliche Krankenversicherung (bei privater Krankenversicherung muss die Kostenübernahme gesondert angefragt werden)

  • keine andere im Haushalt lebende Person, die in dem Zeitraum den Haushalt weiterführen kann (Mann im Homeoffice ist okay, aber keine Elternzeit oder Urlaub des Partners im Anspruchszeitraum möglich)

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Steht der Bedarf der Unterstützung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (z.B. streng verordnete Bettruhe oder extreme Schwangerschaftsübelkeit) oder Geburt oder ist darauf zurückzuführen (z.B. Geburtsverletzungen, Kaiserschnitt, wiederkehrender Milchstau) dann greift der §24 h SGB V. In der Regel ist die Leistung hier zuzahlungsfrei für die Versicherte


§ 24h Haushaltshilfe

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.


Eine Besonderheit stellen hier die ersten Tage nach der Entbindung dar, da es hier für bis zu 6 Tage nach Entbindung (bei manchen Krankenkassen sind es auch 8 oder 10 Tage) einen Anspruch auf Unterstützung von bis zu 8 Stunden täglich gibt, welche jeder Frau zusteht die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dafür sollte es eigentlich ausreichend sein, dass die Hebamme die Notwendigkeit bescheinigt. Allerdings bestehen leider viele Krankenkassen für de Bewilligung der Haushaltshilfe auf die Diagnose und das Attest von einem Arzt.


Haushaltshilfe im Krankheitsfall

Im konkreten Krankheitsfall z.B. einer Krankenhaus-Behandlung, schweren Erkrankung oder Rahabilitationsmaßnahme oder aber wenn die Erkrankung nicht explizit auf die Schwangerschaft und Geburt zurückgeführt werden kann dann greift der §38 SGB V und die Inanspruchnahme einer Mütterpflegerin ist zuzahlungspflichtig für die versicherte Person. Die Höhe der Zuzahlung in Höhe von 10% pro Tag (Minimum 5 € und Maximum 10 € pro Tag) ist aber vergleichsweiße gering.


§ 38 Haushaltshilfe

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.


Haushaltshilfe finden

Für den Antrag auf Haushaltshilfe gibt es Vordrucke welche man sich entweder im Internet oder Portal der Krankenkasse herunterladen oder von einem Mitarbeiter der Krankenkasse zuschicken lassen kann. Den Antrag schickt die versicherte Person dann ausgefüllt an ihre Krankenasse. Einige Krankenkassen haben Listen mit Vertragspartnern für Haushaltshilfe bei denen man sein Glück versuchen kann oder aber man sucht sich seine eigene Mütterpflegerin z.B. übers Internet oder Empfehlung von anderen Frauen. Durch eine Vollmacht und Abtretungserklärung kann die Mütterpflegerin nicht nur bei der (erfolgreichen) Antragsstellung unterstützen oder diese auch mit der Krankenkasse übernehmen sondern wickelt auch die Zahlung direkt mit dieser ab. So muss die versicherte Person sich nicht noch zusätzlich zu ihrer Situation mit dem ganzen Papierkram und der Abwicklung des Antrags auf Haushaltshilfe auseinandersetzen.



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